CFD Abgeltungssteuer 2024 – So führen Sie CFD Steuern korrekt ab

Zuletzt aktualisiert & geprüft: 10.08.2022


Das Trading mit CFDs erfreut sich schon seit Jahren einer stetig wachsenden Beliebtheit. Doch viele Trader vergessen dabei, dass man auch beim Handel mit den Derivaten Abgeltungssteuer bezahlen muss. Schließlich macht der Gesetzgeber schon seit 2009 keine Unterschiede mehr zwischen Zinserträgen, Aktienhandel und Spekulation mit Finanzderivaten. Weil die meisten Anleger aber bei ausländischen Brokern traden, wird die CFD-Abgeltungssteuer nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt. Wie hoch die Steuerlast ausfällt und was Anleger tun müssen, um gesetzeskonform zu handeln, zeigt der folgende Artikel.

Das Wichtigste zur CFD-Abgeltungssteuer in Kürze

  • CFD-Abgeltungssteuer von insgesamt rund 28 bis 39 Prozent
  • Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und mögliche Kirchensteuer fallen an
  • Anleger muss Erträge selbst beim Finanzamt angeben
  • Freibetrag von 801 Euro nutzbar
  • Im Zweifelsfall: Steuerberater konsultieren
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Fällt auf den CFD-Handel überhaupt eine Steuer an?

Wer mit dem CFD-Handel beginnt, informiert sich meist sehr umfangreich über dieses Thema. Man erarbeitet neue Strategien um die neuen Funktionsweisen des Hebels zu verstehen. Viele Trader vergessen dabei aber, dass sie für das Trading mit den Derivaten Steuern zahlen müssen – daran führt kein Weg vorbei, zumindest legal.

Schon seit der großen Reform der Kapitalertragssteuer im Jahr 2009 macht der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Finanzinstrumenten keine Unterschiede mehr. Ob der Kapitalertrag letztlich aus sicheren Festgeldern, langfristig orientierten ETFs oder eben dem spekulativen Handel mit CFDs stammt, spielt für die Höhe der Besteuerung keine Rolle.

Fazit: Auch CFD-Trader müssen die Kapitalertragssteuer seit 2009 in voller Höhe zahlen, weil der Gesetzgeber nicht (mehr) zwischen den einzelnen Finanzprodukten unterscheidet.

CFD-Abgeltungssteuer im Detail

Im Zuge der angesprochenen Reform hat der Gesetzgeber entschieden, die allgemeine Kapitalertragssteuer auf 25 Prozent zu setzen. Wie erwähnt gilt dieser Satz für alle Finanzinstrumente. Wer beispielsweise mit CFDs in einem Kalenderjahr 10.000 Euro Rendite erwirtschaftet, zahlt hierauf 2.500 Euro an Steuern. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerlast gilt aber tatsächlich nur der Reingewinn, der Verluste im gleichen Kalenderjahr berücksichtigt:

  • CFD-Trader erwirtschaften nicht mit all ihren Positionen Gewinne.
  • Sie dürfen Verluste aus CFD-Positionen mit den Gewinnen verrechnen.
  • Nicht möglich ist es, sich die Verluste etwa auf Rendite aus Aktiengeschäften anrechnen zu lassen.

Mit der Kapitalertragssteuer von 25 Prozent ist es allerdings auch noch nicht getan. Zwei weitere Steuern kommen auf den Trader zu:

  • Solidaritätszuschlag: Noch immer zahlen alle Deutschen den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent.
  • Kirchensteuer: Nur wer Mitglied einer Kirche ist, muss zusätzlich – je nach Bundesland – 8 oder 9 Prozent an Kirchensteuer bezahlen.

Beachten sollte man jedoch, dass man die Steuerlast nicht auf Basis des Reingewinns ermittelt. Vielmehr beziehen sich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf die schon gezahlte Kapitalertragssteuer. Somit liegt die gesamte Steuerlast letztlich nicht etwa bei über 35 Prozent, sondern bei rund 28 bis 29 Prozent.

Fazit: CFD-Trader zahlen in Deutschland die Kapitalertragssteuer von 25 Prozent. Dabei dürfen allerdings verlustreiche mit den gewinnträchtigen Positionen verrechnet werden. Auf Basis der so ermittelten Berechnungsgrundlage kann dann die eigentliche Steuerlast ermittelt werden. Hierauf beziehen sich dann wiederum sowohl eine mögliche Kirchensteuer als auch der Solidaritätszuschlag.

Freibeträge können genutzt werden

Eine Information wurde in den obigen Ausführungen „unterschlagen“. In Deutschland haben alle Anleger einen Anspruch auf einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Er gilt – genau wie die Kapitalertragssteuer an sich – für alle Kapitaleinkünfte, unabhängig von deren Quelle.

Alleinstehende können so ihre Bemessungsgrundlage um 801 Euro mindern, bei Verheirateten liegt der Betrag bei 1.602 Euro.

Ein Beispiel:

  • Im Kalenderjahr 2016 hat der Trader einen Reingewinn mit CFDs von 10.000 Euro erwirtschaften können.
  • Im Rahmen der Steuererklärung gibt der Anleger seine Gewinne an, vermerkt aber auch, dass er den Freibetrag von 801 Euro nutzen möchte.
  • Die Bemessungsgrundalge für die Steuer liegt dadurch letztlich nicht bei 10.000, sondern „nur“ bei 9.199 Euro.

Wichtig: Trader können nicht für jedes Finanzinstrument je 801 Euro abziehen, sondern nur von allen Kapitaleinkünften. Hätte der Anleger beispielsweise zusätzlich noch mit Aktien gehandelt, läge der Freibetrag immer noch bei 801 Euro.

Wer bei den wenigen deutschen CFD-Brokern handelt, kann den Freibetrag übrigens direkt nutzen. Man kann einen sogenannten Freistellungsauftrag an den Anbieter senden, der die Bank dazu berechtigt, Erträge bis 801 Euro – oder die im Auftrag angegebene Summe unterhalb von 801 Euro – steuerfrei auszuzahlen.

Fazit: Trader können beim CFD-Trading bzw. der Kapitalanlage im Allgemeinen Freibeträge nutzen. Für Alleinstehende beträgt der Wert 801 Euro, Verheiratete mindern ihre Bemessungsgrundalge auf diesem Wege um bis zu 1.602 Euro. Zu beachten gilt es, dass sich der Betrag auf die kompletten Kapitalerträge und nicht die einzelnen Finanzinstrumente bezieht.

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Sonderfall: Broker im Ausland

Wer mit CFDs handelt, sollte den Anbieter wählen, der ihn als bester CFD Broker überzeugt. Trader eröffnen im Regelfall ein Konto bei einem ausländischen Broker. Viele der Anbieter haben ihren Sitz beispielsweise in Zypern oder Großbritannien, nur wenige Anbieter stammen aus Deutschland. Das hat – abgesehen von Produktangebot, Kosten und Co. – einen wichtigen Einfluss auf das Trading:

  • Deutschland: Deutsche Finanzdienstleister sind dazu verpflichtet, die Kapitaleinkünfte ihrer Kunden direkt zu versteuern und diese Steuer an das Finanzamt abzuführen. Das hat für den Trader den Vorteil, dass er sich nicht selbst um die Zahlung seiner Steuerlast kümmern muss.
  • Ausland: Hingegen zahlen ausländische Broker die Kapitalerträge in voller Höhe aus, weil sie nicht in Kontakt mit dem Finanzamt stehen. Aus diesem Grund muss der Trader die Kapitaleinkünfte im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung angeben und selbst an das Finanzamt abführen.

Vorteilhaft ist es mit dem ausländischen Broker insofern, dass man als Anleger die Steuerlast für beispielsweise 2016 erst Mitte 2017, wenn die Einkommensteuererklärung überprüft wird, zahlen muss. In der Zwischenzeit kann man das Geld durchaus weiter, etwa für das Trading verwenden. Wichtig: Umgehen lässt sich die Zahlung der Kapitalertragssteuer trotzdem nicht, spätestens 1,5 Jahre nach dem Gewinn wird die Steuer fällig. Kann der Trader dann nicht zahlen, drohen empfindliche Bußgelder und Strafen.

Fazit: Wer bei einem deutschen Broker mit CFDs handelt, der muss die CFD-Abgeltungssteuer nicht eigenständig an das Finanzamt abführen. Hierzu sind die Finanzdienstleister nicht nur angehalten, sondern gesetzlich verpflichtet. Bei ausländischen Brokern ist wiederum der deutsche Trader in der Pflicht. Das bringt zwar einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich, bietet aber auch den Vorteil, das Kapital noch weiter für das Trading verwenden zu können.

So wird die Steuer korrekt an das Finanzamt abgeführt

Deutsche Trader müssen Kapitaleinkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben, wenn diese Einkünfte nicht bei deutschen Banken oder Finanzdienstleistern entstanden sind.
Konkret hat das Finanzamt hierfür die Anlage „Kap“ entwickelt, die lediglich eine einzige Seite umfasst.
Einzutragen sind hier:

  • Kapitalerträge im Inland: Hier sind alle laut Steuerbescheinigungen der Banken bzw. Broker Kapitalerträge aufzuführen, die schon versteuert worden sind.
  • Kapitalerträge im Ausland: Hier tragen Steuerpflichtige wiederum den Wert für die Kapitaleinkünfte ein, die bei ausländischen Brokern erwirtschaftet worden sind.

Darüber hinaus findet sich im Dokument ein Abschnitt mit der Überschrift „Sparer-Pauschbetrag“. Sollten Trader bei deutschen Banken bereits Freistellungsaufträge mit einem Gesamtvolumen von 801 bzw. 1.602 Euro eingereicht haben, so wird dieser schon in Anspruch genommene Betrag in das Feld eingetragen. Sollte dies jedoch nicht oder nicht in voller Höhe geschehen sein, kann der offene Betrag hier geltend gemacht werden.

Fazit: Deutsche Trader geben die Höhe ihrer Kapitalerträge bei ausländischen Brokern und Banken immer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung an. Maßgebend ist dabei die Anlage „Kap“, die im ELSTER-Portal zu finden ist. Hier tragen Trader sowohl die Gewinne bei inländischen Finanzdienstleistern als auch den Freibetrag und andere, relevante Werte ein.

Beispiel für die CFD-Abgeltungssteuer

Um zu veranschaulichen, welche Auswirkungen die Abgeltungssteuer auf das Trading hat und wie sie überhaupt berechnet wird, sei ein kurzes Beispiel aus der Praxis vorgestellt. Zunächst muss der der Trader seine Besteuerungsgrundalge bzw. den Reingewinn berechnen, der er beispielsweise im Kalenderjahr 2016 erwirtschaftet hat:

  • Beim Trading mit CFDs hat der Anleger insgesamt 5.000 Euro an Rendite erzielt.
  • Demgegenüber stehen Verluste von 1.000 Euro.
  • Zusätzlich konnte man Zinseinnahmen beim Festgeld von 801 Euro erwirtschaften.
  • Aktiengewinne brachten insgesamt 1.000 Euro.

Ergibt zunächst einen Reingewinn von 5.801 Euro, der aber noch nicht die finale Bemessungsgrundlage darstellt. Schließlich kann der Trader als alleinstehender noch den Freibetrag von insgesamt 801 Euro geltend machen. Verbleibt also letztlich eine Bemessungsgrundlage von 5.000 Euro, mit der sich jetzt die reine Kapitalertragssteuer bestimmen lässt:

5.000 Euro * 0,25 = 1.250 Euro

Wenn der Trader allerdings Mitglied in der Kirche ist, muss er sowohl die Kirchensteuer als auch den Solidaritätszuschlag noch zahlen:

  • Kirchensteuer: 250 Euro * 0,09 = 112,50 Euro
  • Solidaritätszuschlag:250 Euro * 0,055 = 68,75 Euro

Insgesamt muss der Trader also 1.431,25 Euro an das Finanzamt überweisen. Bezogen auf den ursprünglichen Gewinn von 5.801 Euro, ist eine prozentuale Steuerlast von rund 24,6 Prozent entstanden. Wie kann dieser Betrag unterhalb von 25 Prozent liegen? Schuld hieran ist der Freibetrag, der insbesondere Kleinanleger entlasten soll. Wächst der Kapitalgewinn, so nähert sich die prozentuale Steuerlast einem Wert von rund 28,5 Prozent stetig an.

Fazit: Wie das praxisnahe Beispiel zeigt, müssen Trader beim Trading mit CFDs eine Steuerlast von rund 24 bis 28 Prozent einkalkulieren. Dabei berechnet sich die Steuerlast vergleichsweise wenig aufwendig, wobei zunächst der Reingewinn an sich ermittelt werden muss. Hiervon wird dann ein Freibetrag abgezogen, so dass sich die Bemessungsgrundlage ergibt. Auf dieser Basis ermitteln Trader die Kapitalertragssteuer und anschließend Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer.


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Im Zweifelsfall Steuerberater konsultieren

Wer bisher noch kaum Erfahrungen im Umgang mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung gemacht hat, sieht sich mit vielfältigen und teils sehr verklausulierten Formulierungen in den entsprechenden Gesetzen konfrontiert. Selbst im ELSTER-Online-Portal, in dem Hilfestellungen gegeben werden, ist man als Laie schnell überfordert. Zu komplex und bürokratisch ist das deutsche Steuersystem, als dass wirklich alle Formulierungen und Anforderungen verstanden werden.

Allerdings ist es essenziell wichtig, dass die Erklärung absolut genau und korrekt ist. Denn im Zweifelsfall macht sich der Trader sogar strafbar, wenn er wichtige Einkünfte nicht oder fehlerhaft angibt. Abhilfe bei diesem Problem kann letztlich nur ein Steuerberater schaffen, auch wenn dieser unter Umständen einige hundert Euro kostet. Vorteile:

  • Rechtsicherheit: Der Steuerberater kennt das deutsche Steuerrecht sehr genau. Er kann alle Einkünfte adäquat angeben und hält sich an die gesetzlichen Vorschriften.
  • Haftung: Sollte es trotz Berater zu einem Fehler in der Erklärung kommen, so haftet der Steuerberater hierfür. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mandant bewusst Informationen verschwiegen hat.
  • Verschwiegenheit: Nicht nur Anwälte, auch Steuerberater müssen sich an die absolute Verschwiegenheit halten. Insofern kann man alle Dokumente offen an den Berater übermitteln.

Fazit: Das deutsche Steuerrecht gilt als so komplex, wie kaum ein zweites auf der Welt. Wer bisher noch nie eine Steuererklärung erstellt hat, sollte daher einen Steuerberater konsultieren. Dieser füllt die Erklärung fachgerecht aus und haftet bei Fehlern sogar vor dem Gesetzgeber. Zwar kostet der Gang zum Berater schnell einige hundert Euro, das kann sich aber aufgrund der genannten Vorteile absolut bezahlt machen.

Tipp: Depotauszüge anfordern

Auch wenn Trader bei ausländischen Brokern handeln, so können sie bei viele Unternehmen doch trotzdem einen sogenannten Depotauszug anfordern. Am Jahresende erstellt der Broker dann eine Abrechnung über alle Positionen, die während des vergangenen Jahres eröffnet worden sind. Übersichtlich kann der Trader so einsehen, wie hoch sein Gewinn bzw. Verlust letztlich ausgefallen ist.

Das spart nicht nur dann Zeit, wenn sich der Anleger zur Erstellung der Steuererklärung in Eigenregie entscheidet. Auch der Steuerberater nutzt derlei Dokumente, um die Kapitalerträge klar und übersichtlich darzustellen. CFD Trading Tipp: Wer unterjährig den Broker wechselt, sollte vor der Kontoschließung einen entsprechenden Auszug anfordern oder zumindest alle Gewinne und Verluste bis zu diesem Zeitpunkt händisch notieren.

Fazit: Viel Arbeit bei der CFD-Abgeltungssteuer erspart der sogenannte Depotauszug. In dieser Abrechnung listen Broker alle Gewinne und Verluste auf, die der Trader innerhalb des betreffenden Jahres erwirtschaftet hat. So kann dieser – oder der Steuerberater – leicht nachvollziehen, in welcher Höhe die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

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Fazit: CFD-Abgeltungssteuer von 25 Prozent muss bezahlt werden

Auch CFD-Trader sind in Deutschland dazu verpflichtet, die Kapitalertragssteuer zu bezahlen. Denn schon seit mehreren Jahren macht der Gesetzgeber keinen Unterschied mehr zwischen den einzelnen Finanzinstrumenten. Konkret fällig werden 25 Prozent auf den Reingewinn abzüglich des Freibetrags von 801 Euro. Auf dieser Basis kann man dann wiederum noch den Solidaritätszuschlag (5,5%) und die Kirchensteuer (8% oder 9%) ermitteln. Wer sein Konto bei einem ausländischen Broker führt, muss die Steuerlast selbst an das Finanzamt abführen. Im Zweifelsfall gilt daher: Kontaktieren Sie einen Steuerberater!